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Verkehrsstrafrecht

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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist in § 142 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt,
bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

  1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
  2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3). Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Diese Vorschrift weist eine Vielzahl praktischer Probleme auf.

Hat der Fahrer den Unfall überhaupt bemerkt?

Manch ein Fahrer stellt plötzlich überrascht fest, dass gegen ihn wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ermittelt wird. An einen Unfall kann er sich nicht erinnern. Manchmal ist dies eine reine Schutzbehauptung, in vielen Fällen jedoch stimmt diese Einlassung. Insbesondere bei kleineren Schäden (Stoßstange, Außenspiegel, reine Lackschäden) kann es vorkommen, dass der Fahrer einen Anstoß nicht bemerkt hat. Es kann auch sein, dass ein Fahrer durch ein riskantes Überholmanöver oder plötzliches starkes Bremsen hinter ihm fahrende Fahrzeuge dazu bringt, auszubrechen und z.B. in die Leitplanke oder ein anderes Fahrzeug zu fahren. Auch hier stellt sich dann die Frage, ob der Fahrer dies bemerkt hat.

Um diese zum Teil technischen Fragen zu beantworten, kann ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden. Der Gutachter nimmt dann etwa dazu Stellung, wie laut der Anprall war und ob es möglich ist, den Krach zu überhören.

Was ist mit der Wartezeit?

Bei den meisten Fahrern herrscht Unsicherheit darüber, wieviel Wartezeit angemessen ist (vgl. oben § 142 Abs. 1 Nr. 2). Der Gesetzgeber hat keine bestimmte Wartezeit vorgegeben. Deshalb wird das Gericht in jedem Einzelfall klären, ob die gewartete Zeit noch angemessen war. Entscheidend ist dabei die Schwere des Unfalls und der Ort. Es kann einen Unterscheid ausmachen, ob der Unfall nachts auf einer kaum befahrenen Nebenstraße stattfand oder auf einem stark frequentierten Supermarktparkplatz. Eine Wartezeit unter 15 Minuten ist wohl in keinem Fall angemessen. Es kann jedoch unter Umständen auch angezeigt sein, z.B. zwei Stunden zu warten. Aufgrund der Unsicherheit sollte man hier lieber großzügig sein. Wer sicher gehen will, informiert die Polizei.

Auch nach Abwarten einer angemessenen Wartezeit ist der Beteiligte verpflichtet, den Unfall zu melden und bestimmte Angaben zu machen. Im Zweifel sollte man die Polizei informieren. Auf diese weise umgeht man das Problem, hinterher nicht mehr beweisen zu können, dass man jemanden informiert hat, denn die Polizei wird die Mitteilung aktenkundig machen.


Drogen am Steuer

Vom Straftatbestand „Trunkenheit im Verkehr“ hat wohl jeder schon einmal gehört. Aber kaum jemand weiß, dass unter diesen Paragraphen auch das Fahren unter Drogeneinfluss zählt. § 316 StGB spricht von „... alkoholischen Getränken oder anderen berauschenden Mitteln“.
Die Strafe hierfür kann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe sein. Außerdem gibt es Punkte in Flensburg und die Fahrerlaubnis wird entzogen.

Bei Verkehrskontrollen setzt die Polizei seit einigen Jahren Drogenschnelltests ein. Verläuft dieser Schnelltest positiv (was der Fall ist, wenn Drogen offensichtlich im Spiel sind), wird in der Regel eine Blutprobe entnommen, manchmal auch eine Urinprobe.

Ob § 316 StGB erfüllt ist, hängt von dem Umständen des Einzelfalles ab. Daneben ist in jedem Fall § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu beachten. § 24a Abs. 1 StVG regelt die bekannte 0,5-Promille-Grenze. Absatz 2 setzt sich mit dem Fahren unter Drogeneinfluss auseinander.

Derzeit fallen folgende berauschende Mittel (und Substanzen, In Klammern) unter § 24a StVG:

  • Cannabis (Tetrahydrocannabinol = THC)
  • Heroin (Morphin)
  • Morphin (Morphin)
  • Cocain (Cocain)
  • Cocain (Benzoylecgonin)
  • Amphetamin (Amphetamin), nach neuer Schreibweise auch Amfetamin
  • Designeramphetamine MDA, MDE und MDMA sowie Metamphetamine.

Geregelt ist dies in der Anlage zu § 24 a StVG.

Das Fahren unter Drogeneinfluss ist immer heikel. Insbesondere bei Mehrfachkonsumenten und Abhängigen ist ein dauerhafter Verlust des Führerscheins zu befürchten.


Alkohol im Straßenverkehr

0,00-Promille-Grenze

Für Fahranfänger innerhalb der Probezeit und alle Personen unter 21 Jahren gilt die 0,00-Promille-Grenze, also ein absolutes Alkoholverbot. Fährt ein Fahrer, der unter das absolute Alkoholverbot fällt, dennoch unter Alkoholeinfluss, so erhält er ein Bußgeld von 250 Euro und 2 Punkte. Befindet der Fahrer sich noch in der Probezeit, so verlängert sich diese um zwei Jahre. Außerdem wird ein sog. Aufbauseminar fällig. Die Kosten hierfür trägt der Fahrer. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit.

0,3-Promille-Grenze (relative Fahruntüchtigkeit)

Schon ab 0,3 Promille liegt Strafbarkeit vor, wenn der Alkohol Wirkung zeigt, wenn also sog. alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen. Es können Anzeichen von Fahrunsicherheit genügen. Die Strafe kann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren sein. Außerdem wird die Fahrerlaubnis entzogen und der Fahrer erhält 7 Punkte.

0,5 -Promille-Grenze

Ab 0,5 Promille ist es egal, ob Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen oder nicht. Der Fahrer erhält auch ohne Fahrunsicherheit in jedem Fall 4 Punkte sowie eine Geldbuße bis 3.000 Euro und bis 3 Monate Fahrverbot (Ordnungswidrigkeit). Geregelt ist dies in § 24a Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Kommen Anzeichen von Fahrunsicherheit hinzu, ist die Strafe Geld- oder Freiheitsstrafe, 7 Punkte und daneben der Entzug der Fahrerlaubnis.

1,1-Promille-Grenze (absolute Fahruntüchtigkeit)

Ist der Grenzwert von 1,1 Promille überschritten, liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor. Es handelt sich dann in jedem Fall um eine Straftat nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr). ☞ Text
Die Konsequenzen sind die gleichen wie oben beschrieben (Geld- oder Freiheitsstrafe, 7 Punkte, Entzug der Fahrerlaubnis).

1,6-Promille-Grenze bei Radfahrern

Entgegen einer gerade unter Jugendlichen weit verbreiteten Ansicht kann auch das Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss gemäß § 316 StGB strafbar sein. Dies ist nach der Rechtsprechung ab 1,6 Promille der Fall. Wird ein Fahrradfahrer mit einem solchen oder höheren Blutalkoholwert angetroffen, lässt die Fahrerlaubnisbehörde vor der Erst- oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis stets die Fahreignung überprüfen. Dazu wird ein Gutachten eingeholt („Begutachtung der Fahreignung“, früher „MPU = Medizinisch-Psychologische Untersuchung“, im Volksmund auch „Idiotentest“). Dem alkoholisierten Radfahrer kann die bereits vorhandene Fahrerlaubnis auch entzogen werden, wenn das Gutachten negativ ausfällt. Es handelt sich bei diesem Entzug der Fahrerlaubnis nicht um eine Strafe im eigentlichen Sinn, auch wenn es so empfunden werden mag. Es geht vielmehr um den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer.

 

 Rechtsanwalt Maik Lange

 

 

 

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