Anwaltssozietät Godejohann, Lange, Wolff, Bielefeld

Telefonnummer Anwaltssozietät Godejohann, Lange, Wolff, Bielefeld 

 

Home  Strafrecht Anwalt Bielefeld  Rechtsgebiete  Strafrecht Anwalt Bielefeld  Strafrecht  Verkehrsstrafrecht Anwalt Bielefeld  Strafverteidigung

Strafverteidigung

Bei der Strafverteidigung unterscheidet man zwischen dem Wahlverteidiger und dem Pflichtverteidiger.
Wahlverteidigung liegt dann vor, wenn der Angeklagte oder Beschuldigte den Verteidiger frei gewählt hat und selbst bezahlt bzw. die Kosten von seiner Rechtsschutzversicherung zahlen lässt. Im Fall des Freispruchs erhält der Angeklagte seine Verteidigerkosten von der Staatskasse erstattet.

Unter bestimmten Umständen wird dem Beschuldigten bzw. Angeklagten vom Gericht ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Der Pflichtverteidiger wird zunächst von der Staatskasse bezahlt.
Ob ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss, hängt von mehreren Faktoren ab. Das Gesetz nennt diese Fälle „Notwendige Verteidigung“. damit ist eine Verfahrenslage gemeint, in der der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen kann, etwa wegen der hohen Strafandrohung oder der schwierigen Sach- oder Rechtslage. Geregelt ist dies in § 140 StPO (Strafprozessordnung).

Wenn ein Fall des § 140 StPO vorliegt, muss das Strafgericht einen Pflichtverteidiger bestellen, und zwar unabhängig davon, ob der Angeklagte dies will oder nicht.
Der Angeklagte kann aber in der Regel den Anwalt seiner Wahl zum Pflichtverteidiger nehmen. Meistens wird dem Angeschuldigten mit der Zustellung der Anklageschrift durch das Strafgericht mitgeteilt, er möge einen Verteidiger seiner Wahl benennen.
Klingt auf den ersten Blick kompliziert, ist es aber nicht: Wenn Sie z.B. wollen, dass wir Ihre Pflichtverteidigung oder Ihre Wahlverteidigung übernehmen, müssen Sie sich einfach nur in unserem Büro melden. Den Rest erledigen wir für Sie!

Der Strafverteidiger hat Rechte, die der Angeklagte bzw. Beschuldigte selbst nicht wahrnehmen könnte. Ganz wichtig ist z.B. das Recht auf Akteneinsicht. Ohne das Wissen um den Inhalt der Ermittlungsakten besteht keine Waffengleichheit zwischen Verteidigung und Anklage. Eine sinnvolle Verteidigungsstrategie ist ohne Kenntnis der Akten kaum sinnvoll zu formulieren. Der Verteidiger kann auch den Angeklagten bzw. Beschuldigten oder Angeschuldigten nahezu jederzeit im Gefängnis besuchen. Er ist nicht wie z.B. Angehörige oder Freunde an beschränkte Besuchszeiten gebunden. Außerdem darf niemand bei dem Gespräch zwischen Anwalt und Verteidiger mithören und die Verteidigerpost darf nicht gelesen werden.
Gemeinsam mit dem Angeklagten wird der Verteidiger dann die Strategie für die Verteidigung erarbeiten.

Verteidigungsstrategien können sein:

  • Die Verteidigung auf Freispruch (Aufzeigen von Widersprüchen in der Anklage, Befragung von Zeugen, Herbeischaffung eigener Beweismittel wie Zeugen oder Dokumenten usw.) mit dem Ziel, dass der Angeklagte freigesprochen wird.
  • Die Verteidigung auf das Strafmaß (Tatvorwurf wird ganz oder teilweise eingeräumt, meist sinnvoll bei schlechten Erfolgsaussichten wegen klarer Beweislage; Betonung positiver Aspekte usw.) mit dem Ziel, ein bestimmtes Strafmaß zu erreichen oder nicht zu erreichen. Beispiel: Freiheitsstrafe noch zur Bewährung, Geldstrafe statt Freiheitsstrafe usw.
    Kurzfristiges Verteidigungsziel kann zum Beispiel die Aufhebung eines Haftbefehls, die Aussetzung eines Haftbefehls und damit die Entlassung aus der Untersuchungshaft sein.

 

 Rechtsanwalt Maik Lange

 

 

 

Kontakt Anwaltssozietät Godejohann, Lange, Wolff, Bielefeld  Kontakt      Impressum Anwaltssozietät Godejohann, Lange, Wolff, Bielefeld  Impressum