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Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist Sonderstrafrecht für junge Täter im Übergangsstadium zwischen Kindheit und Erwachsenenalter. Kinder, d.h. alle Personen unter 14 Jahren, sind strafunmündig. Die Strafmündigkeit setzt ab 14 Jahren ein. Ab diesem Alter greift dann zunächst das Jugendstrafrecht. Jugendliche im Sinne des Jugendstrafrechts sind alle Personen zwischen 14 und 18 Jahren. Für sie gilt das Jugendstrafrecht ohne Einschränkung.

Die 18 - 20-jährigen gelten nicht mehr als Jugendliche, sondern als Heranwachsende. Für Heranwachsende kann das Jugendstrafrecht angewandt werden, was häufig auch geschieht. Allerdings ist dies nicht zwingend. Es kommt auf den Reifezustand des Heranwachsenden an. Der Jugendrichter hat dies zu beurteilen. Mitunter wird dazu auch ein Gutachten angefertigt.

Prinzipiell können Jugendliche natürlich nahezu jedes Delikt begehen. Es gibt jedoch auffällige Häufungen in einigen Krimininalitätsbereichen. Typische Delikte Minderjähriger sind zum Beispiel Diebstahl (oft Ladendiebstahl), Sachbeschädigung (Vandalismus, Graffiti), Körperverletzungsdelikte (Schlägereien) usw. Ab einem bestimmten Alter häufen sich auch Drogendelikte. Viele jugendliche Täter unterliegen fatalen Fehleinschätzungen und sehen zum Beispiel nicht, dass das verharmlosend „Abziehen“ genannte Drangsalieren von Mitschülern oft einen Raub oder eine räuberische Erpressung darstellt.

Anders als bei Erwachsenen, wo die Strafen in der Regel nur Geldstrafe oder Freiheitsstrafe sein können, kennt das Jugendstrafrecht einen breiten Fächer von Sanktionen. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) unterscheidet zwischen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und der Jugendstrafe.

Eine Erziehungsmaßregel spricht das Jugendstrafgericht im Urteil aus. In Betracht kommen z.B. folgende Verpflichtungen:

  • Annahme einer Arbeits- oder Ausbildungsstätte
  • Heimunterbringung
  • Erbringung von Arbeitsleitungen (Sozialstunden)
  • Teilnahme an sozialen Trainingskursen
  • Unterlassen, bestimmte Orte aufzusuchen oder Personen zu treffen
  • Teilnahme an einem Verkehrsunterricht.

Zuchtmittel werden gleichfalls vom Jugendrichter verhängt. Hierzu zählen:

  • Verwarnungen,
  • Auflagen, (z.B. Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung beim Verletzten, Erbringung von Arbeitsleistungen - Sozialstunden -, Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung.
  • Jugendarrest (kurzzeitige Freiheitsentziehung mit schuldausgleichendem und erzieherischem Charakter. Es gibt den Jugendarrest als Kurzarrest - bis zu sechs Tage am Stück -, als Freizeitarrest - ein bis zwei Wochenenden - und als Dauerarrest mit zwischen einer und vier Wochen.

Die Jugendstrafe stellt in der Regel die härteste Sanktion des Jugendstrafrechts dar. Jugendstrafe bedeutet praktisch Freiheitsstrafe. Sie beträgt zwischen sechs Monaten und kann maximal bis zu zehn Jahren reichen. Die Jugendstrafe wird in speziellen Justizvollzugsanstalten für Jugendliche verbüßt.

Verteidigung in Jugendstrafsachen bedeutet, all die Besonderheiten des Jugendstrafrechts zu kennen und dem Mandanten somit bestmöglich zu helfen, damit er sich seine Zukunft nicht „verbaut“.

 

 Rechtsanwalt Maik Lange

 

 

 

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