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Info Gericht
Welches Gericht für eine Strafsache zuständig ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Örtlich zuständig ist meist das Gericht, in dessen Bezirk sich der Tatort befindet.
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich in der Regel danach, wie hoch die Straferwartung ist. Grob gesagt werden die leichteren Delikte vor dem Strafrichter / der Strafrichterin verhandelt. Die Strafrichter sind Richter bei einem Amtsgericht (AG). Sie werden dann eingesetzt, wenn die Straferwartung für ein angeklagtes Vergehen unter zwei Jahren Freiheitsstrafe liegt. Die schwereren Delikte werden vor dem Schöffengericht verhandelt. Wie der Strafrichter ist auch das Schöffengericht bei einem Amtsgericht angesiedelt. Es ist für die Verhandlung über Verbrechen zuständig, wenn die Straferwartung vier Jahre nicht übersteigt, und für Vergehen, wenn die Straferwartung zwischen zwei und vier Jahren liegt. Nicht zuständig ist das Schöffengericht, wenn wegen der besonderen Bedeutung die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Landgericht erhebt oder sonst die erstinstanzliche Zuständigkeit beim Landgericht oder Oberlandesgericht liegt, etwa in Staatsschutzsachen. In aller Regel ist das Schöffengericht mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt.
Schöffen sind juristische Laien, die als ehrenamtliche Richter eingesetzt werden. Ihre Stimme zählt genauso viel wie die des Berufsrichters. Die Schöffen können also, wenn es z.B. um einen Freispruch geht, den Berufsrichter mit 2:1 überstimmen.
Die nicht beim Strafrichter oder bei dem Schöffengericht angeklagten Delikte werden i.d.R. vor der Großen Strafkammer verhandelt. Große Strafkammern gibt es nur bei den Landgerichten (LG). Sie bestehen aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen. Daneben gibt es bei den Landgerichten noch die sog. Kleine Strafkammer, welche mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt ist. Die Kleine Strafkammer ist für die Verhandlung von Berufungen gegen Urteile des Strafrichters oder des Schöffengerichts zuständig. Urteile des Landgerichts können nicht mit der Berufung, sondern nur mit der Revision angefochten werden. Dagegen ist bei Urteilen des Amtsgerichts neben der Berufung auch die Revision zulässig (sog. Sprungrevision). Für Revisionen ist entweder das Oberlandesgericht (OLG) oder der Bundesgerichtshof (BGH) zuständig.
Für Jugendstrafsachen gibt es eigene Zuständigkeiten. Man spricht dann von Jugendrichter / Jugendrichterin, Jugendschöffengericht und Jugendkammer.
Daneben existieren noch Begriffe wie Haftrichter oder Ermittlungsrichter. Diese sind für einzelne Entscheidungen innerhalb eines Ermittlungsverfahrens zuständig, z.B. für den Erlass eines Haftbefehls oder eines Durchsuchungsbeschlusses oder einer Abhörmaßnahme.
Nachfolgend sehen Sie einige Links zu Gerichten in unserem Haupttätigkeitsgebiet.
Im Bezirk des LG Bielefeld (Landgericht Bielefeld) liegen die folgenden Amtsgerichte (AG):
Im Bezirk des LG Detmold (Landgericht Detmold) liegen die folgenden Amtsgerichte (AG):
Im Bezirk des LG Paderborn (Landgericht Paderborn) liegen die folgenden Amtsgerichte (AG):
Im Bezirk des LG Osnabrück (Landgericht Osnabrück) liegen die folgenden Amtsgerichte (AG):
Hier noch die Links zum
Rechtsanwalt Maik Lange
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